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KI-Notetaker: Zulässig oder nicht?

In vielen Organisationen läuft die Diskussion zu KI-gestützten Meeting-Notetakern immer nach demselben Muster: Der Mehrwert ist dem Team klar, aber bei der rechtlichen Einordnung ergeben sich viele Fragen rund um Einwilligung, Strafbarkeit und Compliance. Hier besteht aktuell viel Unsicherheit.

Dabei ist die Rechtslage oft eindeutiger, als viele denken. In diesem Newsletter findest du Antworten auf fünf Fragen, die in der Praxis wirklich zählen.

1. Aufzeichnung oder Transkription – was ist der Unterschied?

Beim Recording wird das Audiosignal dauerhaft gespeichert, weshalb die Eingriffsintensität sehr hoch ist. Bei der Live-Transkription wird das Audiosignal nur für Millisekunden verarbeitet und dann gelöscht. Persistiert wird nur der Text. Die meisten modernen KI-Notetaker funktionieren nach dem zweiten Prinzip; eine wichtige Grundlage für den DSGVO-konformen Einsatz.

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2. Brauchen wir immer eine Einwilligung?

Wer personenbezogene Daten verarbeiten will, benötigt natürlich eine Rechtsgrundlage. Viele gehen dabei direkt davon aus, dass dies eine Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) sein muss. Im geschäftlichen Kontext ist das aber selten ein gangbarer Weg. Einwilligungen sind im Beschäftigungsverhältnis selten wirklich freiwillig, jederzeit widerrufbar und operativ kaum praktikabel. Der robustere Weg ist das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO – mit einer strukturierten, dokumentierten Interessenabwägung.

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3. Wann wird ein KI-Notetaker zum Hochrisiko-System nach der KI-Verordnung?

Kritisch wird es, wenn das Tool Emotionen erkennt oder zur Leistungsbewertung von Beschäftigten eingesetzt wird. Dann kann das Unternehmen ungewollt zum Quasi-Anbieter werden, mit allen Hochrisiko-Pflichten, die sich aus der KI-VO ergeben.

Achte darauf: Prüfe, wofür das Tool intern tatsächlich genutzt wird und nicht nur, wofür es angeschafft wurde.

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4. Ist eine Live-Transkription strafbar nach § 201 StGB?

Typischerweise nein – wenn keine Audiospur dauerhaft gespeichert und die Nutzung transparent kommuniziert wird, sprechen gute Argumente dafür, dass der Tatbestand des § 201 StGB nicht erfüllt ist. Die rote Linie: heimliche Aufzeichnungen mit dauerhafter Audiospeicherung. Das bleibt strafbar.

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5. Welche Mindeststandards sollten wir setzen?

Wichtig ist also, sinnvolle technische und organisatorische Maßnahmen zu etablieren, die Daten und Integrität des Meetings schützen.

Hierzu gehören beispielsweise:

  • Kein dauerhafter Audiomitschnitt
  • Definierte Löschfristen für Transkripte
  • Restriktives Berechtigungskonzept
  • Transparenz: Hinweis in der Einladung + zu Beginn des Meetings
  • Bei systematischer oder sensibler Nutzung Datenschutzfolgeabschätzung durchführen

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Dunkle Infografik als Entscheidungsbaum zum Einsatz eines KI-Notetakers. Mehrere nacheinander angeordnete Fragen werden jeweils mit „Nein?“ weitergeführt: Speichert das Tool Audio dauerhaft? Verknüpft es Stimme mit Namen? Kommen sensible Themen vor? Bewertet es Mitarbeitende oder erkennt Emotionen? Wird der Einsatz verheimlicht? Wenn alle Prüfungen verneint werden, lautet das Ergebnis: „In der Regel zulässig“. Genannt wird als Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO; darunter Hinweise „Interessenabwägung“ und „TOMs umsetzen“. In der Ecke sind Symbole einer Lupe und eines Hammers.

Fazit:

Natürlich kann dieser Newsletter nur die aktuelle Diskussion einordnen und keine Einzelfallprüfung ersetzen. Doch in den allermeisten Fällen gibt es technische und organisatorische Maßnahmen, um KI-Notetaker im Geschäftskontext rechtskonform einzusetzen.

Der Aufwand lohnt sich in jedem Fall: Alle können besser zuhören, weil niemand mehr mitschreiben muss. Aufgaben und Entscheidungen werden sauber nachgehalten und auch zwei Wochen nach einem Termin sind die wichtigen Entscheidungen noch auffindbar.

Welche Frage stellst du dir, wenn es um den rechtskonformen Einsatz von KI-Notetakern geht?

Potrait von Anisja Porschke aus dem AI Legal Club
Anisja Porschke
07. Mai 2026

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