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KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-VO: Was Kanzleien seit dem Digital Omnibus tun müssen

Von Anisja Porschke

Seit dem 27. Juli 2026 müssen Anbieter und Betreiber von KI-Systemen Maßnahmen ergreifen, um die KI-Kompetenz ihres Personals zu fördern. Ein bestimmtes Kompetenzniveau müssen sie nicht mehr garantieren, ein amtliches Zertifikat gibt es nicht. Kanzleien und Rechtsabteilungen, die KI nutzen, sind Betreiber. Für sie bleibt Schulung wichtig, weil die berufliche Sorgfalt bei jedem KI-Ergebnis gilt.

Viele Kanzleien haben 2025 ihre ersten KI-Schulungen mit Blick auf Art. 4 KI-VO aufgesetzt. Im Juli 2026 hat der EU-Gesetzgeber die Vorschrift mit dem Digital Omnibus deutlich entschärft. Dieser Beitrag zeigt, was die neue Fassung verlangt, was weggefallen ist und warum der Kompetenzaufbau für Jurist:innen trotzdem auf der Agenda bleibt.

Was verlangt Art. 4 KI-VO in der neuen Fassung?

Kurz: Anbieter und Betreiber müssen Maßnahmen ergreifen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals zu unterstützen. Ein bestimmtes Kompetenzniveau müssen sie ausdrücklich nicht garantieren.

Seit dem 27. Juli 2026 lautet Art. 4 Abs. 1 KI-VO:

„Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Aus- und Fortbildung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind. Diese Verpflichtung verpflichtet Anbieter oder Betreiber nicht, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren."

Die Änderung stammt aus der Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026, veröffentlicht im Amtsblatt am 24. Juli 2026. Die frühere Fassung verlangte, „nach besten Kräften sicherzustellen“, dass das Personal über ein „ausreichendes Maß an KI-Kompetenz“ verfügt.

Fassung bis 26.07.2026Fassung seit 27.07.2026
Pflichtsicherstellen, nach besten KräftenMaßnahmen ergreifen, Entwicklung unterstützen
Zielausreichendes Maß an KI-Kompetenzkein bestimmtes Niveau geschuldet
KriterienVorwissen, Erfahrung, Ausbildung, Einsatzkontext, betroffene Personenunverändert
NeuKommission und Mitgliedstaaten unterstützen, besonders KMU (Abs. 2), KI-Gremium gibt Empfehlungen (Abs. 3)

Warum hat der Gesetzgeber Art. 4 geändert?

Kurz: Strenge Pflichten hätten nach Ansicht des Gesetzgebers nicht für alle Unternehmen gepasst und gerade kleinere Unternehmen belastet.

Erwägungsgrund 8 der Verordnung (EU) 2026/1744 begründet die Änderung so: Eine Lösung mit strengen Verpflichtungen sei „nicht für alle Arten von Anbietern und Betreibern geeignet“. Insbesondere für kleinere Unternehmen entstehe zusätzlicher Befolgungsaufwand. Gleichzeitig hält der Gesetzgeber fest, dass KI-Kompetenz „unabhängig von gesetzlichen Verpflichtungen und möglichen Sanktionen eine strategische Priorität sein sollte“.

Die Pflicht ist also schwächer geworden, der Bedarf nicht. Zusätzlich verpflichtet Art. 4 Abs. 2 die Kommission, praktische Beispiele zur Umsetzung zu veröffentlichen. Es lohnt sich, diese Beispiele im Blick zu behalten.

Sind Kanzleien und Rechtsabteilungen Betreiber?

Kurz: Ja, sobald sie ein KI-System beruflich in eigener Verantwortung nutzen. Das gilt schon für ChatGPT, Copilot oder ein Legal-AI-Tool im Arbeitsalltag.

Betreiber ist nach Art. 3 Nr. 4 KI-VO, wer ein KI-System „in eigener Verantwortung verwendet“. Ausgenommen ist nur die persönliche, nicht berufliche Nutzung. Eine Kanzlei, die ihren Anwält:innen und Mitarbeitenden ein KI-Tool bereitstellt, ist damit Betreiberin. Dasselbe gilt für Unternehmen mit Rechtsabteilung.

Art. 4 erfasst nicht nur das eigene Personal, sondern auch andere Personen, die im Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind. In der Kanzlei sind das Partner:innen, Associates, Rechtsanwaltsfachangestellte, Wissensmanagement und IT, aber auch freie Mitarbeitende.

Was bedeutet KI-Kompetenz konkret?

Kurz: Wissen, wie ein KI-System funktioniert, wofür es taugt und wo seine Risiken liegen, damit man es sachkundig einsetzt.

Art. 3 Nr. 56 KI-VO definiert KI-Kompetenz als „die Fähigkeiten, die Kenntnisse und das Verständnis“, die es ermöglichen, „KI-Systeme sachkundig einzusetzen sowie sich der Chancen und Risiken von KI und möglicher Schäden, die sie verursachen kann, bewusst zu werden“.

Für die juristische Arbeit lässt sich das in vier Fragen übersetzen:

  • Funktionsweise: Warum erfindet ein Sprachmodell Fundstellen, und woran erkenne ich das?
  • Daten: Welche Mandatsdaten darf ich in welches Tool eingeben, und was verlangen § 43e BRAO und die DSGVO dafür?
  • Prüfung: Wie prüfe ich ein KI-Ergebnis, bevor es in einen Schriftsatz, ein Gutachten oder eine Mandantenmail geht?
  • Grenzen: Für welche Aufgaben setze ich KI bewusst nicht ein?

Welche Tiefe angemessen ist, hängt nach Art. 4 von Vorwissen und Einsatzkontext ab. Eine Rechtsanwaltsfachangestellte, die Fristen mit KI vorbereitet, braucht andere Inhalte als eine Partnerin, die über die Einführung eines Legal-AI-Tools entscheidet.

Brauchen Sie ein Zertifikat nach Art. 4 KI-VO?

Kurz: Nein. Art. 4 schreibt kein Zertifikat, keine Prüfung und keine anerkannte Stelle vor. Eine Dokumentation Ihrer Maßnahmen ist trotzdem sinnvoll.

Die KI-VO kennt kein amtliches Zertifikat für KI-Kompetenz. Bescheinigungen von Kursen und Schulungen belegen, dass eine Maßnahme stattgefunden hat und welche Inhalte sie hatte. Genau das ist der Punkt, auf den es nach der neuen Fassung ankommt: Sie müssen zeigen können, dass Sie Maßnahmen ergriffen haben.

Halten Sie deshalb fest, wer wann an welcher Schulung teilgenommen hat, welche Inhalte vermittelt wurden und welche internen Regeln für den KI-Einsatz gelten. Das hilft bei Fragen der Aufsicht, bei Nachfragen von Mandant:innen und im Streitfall.

Drohen Bußgelder, wenn Sie nicht schulen?

Kurz: Derzeit nicht. Weder die KI-VO noch das deutsche KI-MIG sehen ein eigenes Bußgeld für Verstöße gegen Art. 4 vor.

Art. 99 Abs. 3 bis 5 KI-VO legt Bußgeldrahmen für bestimmte Pflichten fest, etwa für verbotene Praktiken nach Art. 5, für Betreiberpflichten bei Hochrisiko-Systemen nach Art. 26 und für Transparenzpflichten nach Art. 50. Art. 4 ist dort nicht genannt. Nach Art. 99 Abs. 1 dürfen die Mitgliedstaaten zwar Sanktionen für jeden Verstoß vorsehen. Das deutsche Durchführungsgesetz, das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG), nennt Art. 4 in seinen Bußgeldvorschriften in § 15 aber nicht. Zuständige Marktüberwachungsbehörde ist nach § 2 Abs. 1 KI-MIG grundsätzlich die Bundesnetzagentur.

Ein fehlendes Bußgeld heißt nicht, dass die Pflicht folgenlos bleibt. Sie gilt weiter, und die Aufsicht kann sie im Rahmen der Marktüberwachung aufgreifen.

Warum lohnt sich KI-Kompetenz für Juristen trotzdem?

Kurz: Weil das eigentliche Risiko nicht das Bußgeld ist, sondern ein ungeprüftes KI-Ergebnis im Mandat.

Die berufsrechtliche Sorgfalt gilt für jedes Arbeitsergebnis, egal ob ein Mensch oder eine KI den Entwurf geschrieben hat. Die Bundesrechtsanwaltskammer hält in ihren Hinweisen zum KI-Einsatz fest, dass „in jedem Fall“ eine eigenverantwortliche Überprüfung und Endkontrolle der KI-Ergebnisse durch die Anwältin oder den Anwalt erforderlich ist. Gerichte befassen sich inzwischen regelmäßig mit Schriftsätzen, die erfundene Fundstellen oder Zitate enthalten. Eine Übersicht der wichtigsten Entscheidungen finden Sie in unserem Beitrag KI-Rechtsprechung: die wichtigsten Urteile im Überblick.

Dazu kommen die Anforderungen an externe Dienstleister nach § 43e BRAO, sobald Mandatsdaten in ein KI-Tool fließen. Was dabei zu prüfen ist, zeigt unser Beitrag zu KI-Notetakern in Mandantengesprächen. Wer sein Team schult, senkt also vor allem das Haftungs- und Reputationsrisiko.

Was sollten Sie jetzt konkret tun?

Kurz: Bestandsaufnahme, rollenbezogene Schulung, klare Regeln, Dokumentation und Auffrischung bei neuen Tools.

  1. Bestandsaufnahme: Welche KI-Tools nutzt Ihr Team, offiziell und inoffiziell? Wer nutzt sie wofür?
  2. Schulung nach Rolle: Grundlagen für alle, vertiefte Inhalte für die Rollen, die KI-Ergebnisse in Mandate einbringen oder über Tools entscheiden. Orientierung zur Tool-Auswahl gibt unser Vergleich von Legal-AI-Tools.
  3. Interne Regeln: Eine kurze KI-Richtlinie legt fest, welche Daten in welches Tool dürfen, wie Ergebnisse geprüft werden und wer Ansprechpartner:in ist.
  4. Dokumentation: Teilnahme, Inhalte und Datum jeder Maßnahme festhalten.
  5. Auffrischung: Neue Tools oder neue Funktionen sind ein Anlass für eine kurze Nachschulung. Ob die Maßnahmen wirken, lässt sich messen, siehe KI-Einsatz in der Kanzlei messen.

Was bedeutet die Änderung für die Mandatsberatung?

Kurz: Fast jedes Unternehmen, das KI beruflich nutzt, ist Betreiber. Mandant:innen brauchen eine klare Einordnung, was nach dem Omnibus noch gilt.

Viele Unternehmen haben 2025 Schulungsprogramme mit Verweis auf eine strenge Schulungspflicht aufgesetzt. Nach der Neufassung stellt sich die Frage, ob diese Programme noch nötig sind. Die Antwort für die Beratung: Die Pflicht zu Maßnahmen besteht weiter, ein bestimmtes Niveau ist nicht mehr geschuldet. Für Hochrisiko-Systeme regelt Art. 26 KI-VO eigene, weitergehende Betreiberpflichten.

Weisen Sie Mandant:innen auch darauf hin, dass ältere Anbieter-Aussagen wie „Pflichtschulung nach Art. 4“ den Stand vor dem 27. Juli 2026 wiedergeben.

Häufige Fragen

Gilt Art. 4 KI-VO auch für kleine Kanzleien?

Ja. Art. 4 gilt für alle Betreiber von KI-Systemen, unabhängig von der Größe. Wer ChatGPT, Copilot oder ein Legal-AI-Tool beruflich nutzt, ist Betreiber. Die neue Fassung lässt aber Spielraum: Welche Maßnahmen angemessen sind, richtet sich nach Vorwissen, Einsatzkontext und den betroffenen Personen.

Brauchen Mitarbeitende ein Zertifikat nach Art. 4 KI-VO?

Nein. Art. 4 schreibt weder ein Zertifikat noch eine Prüfung oder eine anerkannte Stelle vor. Kursbescheinigungen sind trotzdem sinnvoll, weil sie belegen, welche Maßnahme Sie ergriffen haben.

Gibt es ein Bußgeld, wenn wir nicht schulen?

Weder der Bußgeldkatalog in Art. 99 Abs. 3 bis 5 KI-VO noch § 15 KI-MIG nennt Art. 4. Ein eigenes Bußgeld für fehlende Kompetenzmaßnahmen sieht das deutsche Recht derzeit nicht vor. Die Pflicht selbst gilt trotzdem, und fehlende Kompetenz kann in Haftungsfällen eine Rolle spielen.

Seit wann gilt Art. 4 KI-VO?

Die Pflicht gilt seit dem 2. Februar 2025. Seit dem 27. Juli 2026 gilt die abgeschwächte Fassung aus der Verordnung (EU) 2026/1744.

Zählen auch freie Mitarbeitende und externe Dienstleister?

Art. 4 erfasst neben dem eigenen Personal auch andere Personen, die im Auftrag der Kanzlei mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind. Freie Mitarbeitende, die Ihre KI-Tools nutzen, gehören also dazu.

Quellen

Anisja Porschke

Gründerin & CPO AI Legal Club

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